Brendel Versicherungsmakler GmbH
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Pensionszusage vom Arbeitgeber
Erteilt der Arbeitgeber eine Direktzusage, kann er die Versicherungsbeiträge, die er für die Mitarbeiter einzahlt, als Betriebsausgaben geltend machen.
Bei der Pensionszuage verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebenen bei Eintritt des Versorgunsfakkes (Rentenalter, Invaladität, Tod) unmittelbar die jeweils vereinbarte Leistung zu zahlen, beispielsweise eine Betriebsrente. Die Höhe der Rente richtet sich in der Regel nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Höhe des früheren Einkommens.
Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers sind die Anwartschaften und Ansprüche der Arbeitnehmer aber geschützt. In diesem Fall tritt der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV a. G.) an die Stelle des Arbeitgebers und übernimmt dessen Leistungsverpflichtung.